Lexikon Kfz-Versicherung
Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit

1. Kraftfahrthaftpflichtversicherung: Wurde der Versicherungsfall vorsätzlich oder rechtswidrig durch den Versicherungsnehmer (oder berechtigten Fahrer) herbeigeführt, so kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen. Dieser muss dann nicht zahlen.

2. Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung: Wurde der Versicherungsfall grob fahrlässig durch den Versicherungsnehmer (oder berechtigten Fahrer) herbeigeführt, so können die Leistungen durch den Versicherer im Verhältnis der Schwere gekürzt oder ganz verweigert werden.

In vielen Kasko-Tarifen verzichten die Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, mit Ausnahme von Leistungsfällen, die durch Trunkenheit, Drogeneinfluss oder der grob fahrlässigen Ermöglichung eines Fahrzeugdiebstahls entstanden sind.

Beispiele für grobe Fahrlässigkeit während der Fahrt sind das Überfahren einer roten Ampel, Telefonieren oder das Einstellen des Navigationsgerätes.