Lexikon Kfz-Versicherung
Rabattübertragung
Rabattübertragung
Bei vielen Versicherern ist die Übertragung des Schadenfreiheitsrabattes auf eine dritte Person möglich. Diese muss in einem besonderen Verhältnis zum Versicherungsnehmer stehen (z.B. Ehegatten, Lebenspartner, Kinder oder in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen).
Der bisherige Rabattberechtigte tritt seine schadenfreien Jahre schriftlich an den neuen Rabattberechtigten ab. Eine Rückübertragung ist nicht möglich.
Es kann höchstens der Schadenfreiheitsrabatt übernommen werden, den sich der Dritte unter Berücksichtigung der Dauer seines Führerscheinbesitzes selbst hätte erfahren können. Ist die Anzahl der schadenfreien Jahre höher als die Dauer des Führerscheinbesitzes, gehen die restlichen Jahre verloren.
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