Lexikon Kfz-Versicherung
Vorvertragliche Anzeigepflicht

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer hat vor Vertragsabschluss die Pflicht dem Versicherer alle erheblichen Gefahrumstände mitzuteilen, welche den Versicherer dazu bewegen könnten, den gestellten Antrag in dieser Form nicht anzunehmen.

Erheblich sind die Gefahrumstände, nach welchen sich der Versicherer im Antrag erkundigt.

Der Versicherer ist dazu verpflichtet, den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer Anzeigepflichtverletzung hinzuweisen.

 

Sollte der Versicherungsnehmer dieser Pflicht nicht nachkommen, hat der Versicherer die Möglichkeit vom Vertrag zurück zu treten.

 

Ausgeschlossen ist jedoch das Rücktrittsrecht des Versicherers, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zu kündigen.

 

Hätte der Versicherer bei grob Fahrlässiger Verletzung trotzdem dem Vertrag mit anderen Bedingungen zugestimmt, so werden auf Verlangen des Versicherers, die „richtigen“ Bedingungen rückwirkend zur laufenden Versicherungsperiode Vertragsgrundlage. Somit erlischt auch das Rücktritts- und Kündigungsrecht des Versicherers.

Erhöht sich jedoch die Prämie um mehr als 10 Prozent oder der Versicherer schließt den entsprechenden Gefahrumstand aus dem Vertrag aus, kann der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer ausdrücklich auf das Kündigungsrecht hinweisen.