Lexikon Krankenversicherung
Anzeigepflicht
Anzeigepflicht
Nach § 19 VVG hat der Antragsteller bei Abschluss alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die für die Übernahme der Gefahr (des Versicherungsrisikos ) erheblich sind. Es handelt sich dabei um Umstände, wonach der Versicherer ausdrücklich und schriftlich fragt.
Fragen nach dem Gesundheitszustand und Vorerkrankungen:
- wichtig: Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, Krankheiten od. Beschwerden für unerheblich gehalten zu haben, die Entscheidung darüber liegt allein bei den Versicherungsunternehmen.
- wichtig: Angabe aller Veränderungen des Gesundheitszustandes bis zur Annahme des Antrages.
- wichtig: Das Nichtausfüllen einer Gesundheitsfrage gilt als Verneinung
Bei einer Anzeigepflichtverletzung hat der Versicherer das Recht vom Vertrag zurück zu treten. Hat der Versicherungsnehmer jedoch weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig gehandelt, so erlischt das Rücktrittsrecht des Versicherers. In diesem Fall kann der Versicherer den Vertrag mit einer einmonatigen Frist kündigen.
Das Rücktrittsrecht im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung sowie das Kündigungsrecht sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer trotz Kenntnis der Gefahrumstände, den Vertrag mit dem Versicherungsnehmer geschlossen hätte( dies wahrscheinlich mit anderen Bedingungen). Diese Bedingungen können auf Verlangen des Versicherers ab der laufenden Versicherungsperiode rückwirkend gelten.
Voraussetzung für die Rechte des Versicherers ist, dass er den Versicherungsnehmer in Textform darüber informiert hat.
Auch der Versicherungsnehmer hat ein einmonatiges Kündigungsrecht, wenn die Prämie sich aufgrund der Vertragsänderung (z. B. anderer Bedingungen und dadurch anderer Tarif) um mehr als 10 Prozent erhöht oder das Versicherungsunternehmen den Gefahrumstand nicht abdecken kann.

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