Lexikon Krankenversicherung
Ehegattenarbeitsvertrag

Ehegattenarbeitsvertrag

Der Ehepartner eines Selbständigen erfüllt häufig sämtliche Voraussetzungen eines Arbeitnehmers mit dem Unterschied, dass kein Arbeitsvertrag vorliegt. Ein Ehegattenarbeitsvertrag kann jedoch gewisse Vorteile bringen:

Für die Firma:
Das Gehalt und die Sozialversicherungsbeiträge für den Ehegatten erhöhen die Betriebsausgaben und mindern somit die Gewerbe- und Einkommensteuer. Das Ehegattengehalt wird pauschal versteuert.

Für den Firmeninhaber:
Aufgrund der Mitgliedschaft des Ehegatten in der gesetzlichen Krankenversicherung kann der Firmeninhaber zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Dies bietet ihm den Status des Privatpatienten mit den sich daraus ergebenden Vorteilen.

 

Für den Ehegatten:
Der Ehegatte wird sozialversicherungspflichtig und damit u. a. Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Als Pflichtmitglied hat der Ehegatte Anspruch auf Alters- und BU-/EU- Rente, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Altersrente
    Erfüllung der kleinen Wartezeiten, d. h. 60 Monate Beitragszeiten. Zu den Beitragszeiten zählen:
    1. Freiwillige Beiträge
    2. Pflichtbeiträge (Versicherungspflichtige Beschäftigung, Kindererziehungszeiten, Wehr-/Zivildienst, Zeiten mit Lohnersatzleistungen)
    3. Ersatzzeiten
    4. Zeiten aus dem Versorgungsausgleich
  • BU-/EU-Rente
    Neben der kleinen Wartezeit muss für den Anspruch auf Berufs-/Erwerbsunfähigkeitsrente folgende zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. 36 Pflichtbeiträge
    2. in den letzten 60 Monaten
    vor Eintritt des Versicherungsfalls.

 

Weitere Vorteile des Ehegattenarbeitsvertrages:

  • Anspruch auf BfA-Kuren
  • Leistungen bei Berufsunfällen
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit
  • Eigener Krankengeldanspruch
  • Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner. Dies wäre als Familienversicherter beim freiwillig versicherten Ehegatten nicht möglich.