Lexikon Krankenversicherung
Ehegattennachversicherung
Ehegattennachversicherung
Bei einer Krankheitskostenversicherung entfällt die allgemeine Wartezeit von drei Monaten für den Ehegatten, insofern der andere Ehepartner seit mindestens drei Monaten versichert ist und eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt wird.

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