Lexikon Krankenversicherung
Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV
Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV
Freiwillig versichern in der GKV können sich:
- Alle Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren.
- Alle Personen, deren Familienversicherung erlischt.
- Kinder, die nicht versichert sind, weil ein Elternteil über der Versicherungspflichtgrenze liegt und mehr verdient als der andere und dieser nicht GKV - Versicherter ist.
- Arbeitnehmer, die aus dem Ausland zurückkehren (Einkommen über der Grenze), können innerhalb von 3 Monaten freiwillig beitreten
- Kinder ohne Anspruch auf Familienversicherung.
- Schwerbehinderte, die aber in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert gewesen sein müssen.
Eine Beitrittsbeschränkung durch Altersgrenze ist lt. Satzung ebenfalls möglich. Der Beitritt ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft schriftlich anzuzeigen!
Bei der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird die bisherige Pflichtversicherung kraft Gesetzes in eine freiwillige Versicherung umgewandelt. Widerspruch ist innerhalb von 2 Wochen möglich und der Wegfall dann rückwirkend.
Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft:
- Beginn einer Pflichtmitgliedschaft
- Zahlungsverzug von 2 Monaten, trotz Hinweis auf Folgen
- Fristgerechte Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monates nach der Kündigung
- Wenn nach § 10 SGB V die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt werden
Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, sie können sich jedoch davon befreien lassen.

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