Lexikon Krankenversicherung
Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV

Freiwillige Mitgliedschaft in der GKV

Freiwillig versichern in der GKV können sich:

  • Alle Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, wenn sie in den letzten 5 Jahren vor dem Ausscheiden 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate versichert waren.
  • Alle Personen, deren Familienversicherung erlischt.
  • Kinder, die nicht versichert sind, weil ein Elternteil über der Versicherungspflichtgrenze liegt und mehr verdient als der andere und dieser nicht GKV - Versicherter ist.
  • Arbeitnehmer, die aus dem Ausland zurückkehren (Einkommen über der Grenze), können innerhalb von 3 Monaten freiwillig beitreten
  • Kinder ohne Anspruch auf Familienversicherung.
  • Schwerbehinderte, die aber in den letzten 5 Jahren vor dem Beitritt mindestens 3 Jahre versichert gewesen sein müssen.

Eine Beitrittsbeschränkung durch Altersgrenze ist lt. Satzung ebenfalls möglich. Der Beitritt ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der Mitgliedschaft schriftlich anzuzeigen!

Bei der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird die bisherige Pflichtversicherung kraft Gesetzes in eine freiwillige Versicherung umgewandelt. Widerspruch ist innerhalb von 2 Wochen möglich und der Wegfall dann rückwirkend.


Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft:

  • Beginn einer Pflichtmitgliedschaft
  • Zahlungsverzug von 2 Monaten, trotz Hinweis auf Folgen
  • Fristgerechte Kündigung zum Ablauf des übernächsten Monates nach der Kündigung
  • Wenn nach § 10 SGB V die Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt werden

 

Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung, sie können sich jedoch davon befreien lassen.