Lexikon Krankenversicherung
Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)

Gesundheitsstrukturgesetz (GSG)

Das Gesundheitsstrukturgesetz von 1993 regelt die Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die seit dem 01.01.2009 eingeführte Gesundheitssreform basiert auf den Grundlagen des Gesundheitsstrukturgesetzes.

Die einzelnen Bestandteile des GSG von 1993 sind u. a.:

  • Zugang zur Krankenversicherung der Rentner wird weiter eingeschränkt. Voraussetzung ist eine vorangegangene Pflichtversicherung (bisher freiwillige Mitgliedschaft). Dies hat zur Folge, dass voller Beitrag aus der gesetzlichen Rente, der betrieblichen Rente, aus Versorgungsbezügen sowie Miet- und Zinseinnahmen bis zur Bemessungsgrenze zu zahlen ist.
  • Der Beitrag für die Selbständigen ist grundsätzlich der Höchstbeitrag. Niederer Beitrag nur durch Nachweis des Einkommens von den Bruttoeinnahmen (bisher nur Gewinn).
  • Risikostrukturausgleich: Spannbreite der Beitragsätze der einzelnen Kassen wird verringert.
  • Freies Kassenwahlrecht ab 1996.
  • Sozialhilfeempfänger werden ab 1997 alle versicherungspflichtig.
  • Qualitätsanforderungen an die PKV:

    1. Altersrückstellungen in den Beiträgen
    2. Verzicht auf ordentliche Kündigung
    3. Überschussbeteiligung

  • Einführung eines Standardtarifes mit der Möglichkeit des Wechselns ab dem 65. Lebensjahr.