Lexikon Krankenversicherung
Haushaltsbegleitgesetz 1984
Haushaltsbegleitgesetz 1984
GKV-Versicherte
Das Haushaltsbegleitgesetz 1984 führte u. a. zur erhöhten Beitragspflicht von Einmalzahlungen, wie z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Das Krankengeld wird von der Krankenkasse um 13,7% gekürzt. Davon werden als Arbeitnehmerbeitrag 9,6% zur gesetzlichen Rentenversicherung; 3,25% zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und 0,85% zur sozialen Pflegeversicherung abgeführt. Seit dem 1. Januar 2005 müssen Kinderlose einen Beitragszuschlag von 0,25 % zahlen. Der Arbeitnehmeranteil erhöht sich somit für Kinderlose auf 1,1%. Ausgenommen sind alle Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie kinderlose Mitglieder, die vor dem 01. Januar 1940 geboren sind. Die Krankenkasse überweist ihrerseits die Beiträge in gleicher Höhe. Trotz der Zahlungen während der Zeit des Krankengeldbezuges werden bei der Rentenversicherung die zurückgelegten Zeiten wie Anrechnungszeiten gewertet.
PKV-Versicherte
Versicherte Arbeitnehmer der privaten Krankenversicherung erhalten im Krankheitsfall das Tagegeld ungekürzt. Ob sich eine Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Ablauf der sechswöchigen Lohn- oder Gehaltsfortzahlung lohnt, sollte beim Rentenversicherungsträger erfragt werden. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden im Umlageverfahren in voller Höhe während der Dauer der Tagegeldzahlung vom PKV - Verband übernommen.
(Vgl. Beiträge zur Rentenversicherung)

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