Lexikon Krankenversicherung
Haushaltshilfe

Haushaltshilfe

In der gesetzlichen Krankenversicherung hat jede Versicherte Person laut § 38 des Sozialgesetzbuches Anspruch auf eine Haushaltshilfe. In diesem Paragraph sind neben dem grundsätzlichen Anspruch auch die Mindestleistungen geregelt.

 

Kann der Haushaltsführung aufgrund einer Krankenhausbehandlung, einer stationären Reha- oder Vorsorgebehandlung nicht mehr nach gekommen werden und es leben noch zusätzlich  Kinder unter zwölf Jahren im Haushalt, welche von keiner anderen Person versorgt werden können, so wird eine Haushaltshilfe von der Krankenkasse gestellt. Die Altergrenze von zwölf Jahren bei Kindern entfällt, insofern das Kind behindert ist und somit auf fremde Hilfe angewiesen ist.

 

Bei einer Schwangerschaft, wird jedoch unabhängig davon ob noch ein weiteres Kind betreut werden muss eine Haushaltshilfe von der gesetzlichen Krankenversicherung gestellt.

Ein ärztliches Attest bestimmt wie lange die Haushaltshilfe während der Schwangerschaft und/oder nach der Geburt benötigt wird.

 

Der Versicherte muss eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten pro Kalendertag, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. Es gibt die Möglichkeit sich von dieser Zuzahlung unter Beachtung der Belastungsgrenzen befreien zu lassen.