Lexikon Krankenversicherung
Hilfsmittel
Hilfsmittel
Als Hilfsmittel gelten z. B. Brillengläser, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Arm- und Beinprothesen, Geh- und Stützapparate, Brillengestelle, Gipsschalen, orthopädische Schuhe, künstliche Augen, Bruchbänder, Leihbinden, Gummistrümpfe, Einlagen, Heimdialysegeräte, Krankenfahrstühle.
gesetzlichen Krankenversicherung:
Die Selbstbeteiligung für Hilfsmittel wie Gehhilfen oder Rollstühle beträgt 10% der Kosten, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro. Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, z.B. Inkontinenz-Windeln, gilt die Zuzahlungsregel: 10% je Verbrauchseinheit, aber höchstens 10 Euro im Monat.
Sehhilfen erstattet die Krankenkasse nur noch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie schwer Sehbehinderte.
Die Hilfsmittel müssen vom Arzt oder Heilpraktiker verordnet werden. Sanitäre Bedarfsartikel wie z. B. Fieberthermometer oder Blutdruckmessgeräte usw. sind nicht erstattungsfähig. Die stationär verordneten Hilfsmittel werden erstattet, wenn ein Tarif für ambulante Behandlungskosten gewählt wurde.
Die Anbieter unterscheiden sich in der Leistung. Einige Gesellschaften bieten z. B. an, die Hilfsmittel kostengünstig über Vertragspartner des Versicherers zu beziehen.

Jetzt bookmarken: