Lexikon Krankenversicherung
Honorarvereinbarung
Honorarvereinbarung
Normalerweise berechnen Ärzte und Zahnärzte ihr Honorar im Rahmen der Gebührenordnung. In einigen Fällen, wenn es sich z. B. um besondere Operationen handelt, wollen die Ärzte ein über den Rahmen der Gebührenordnung hinausgehendes Honorar mit dem Patienten vereinbaren. Sie legen ihm dann eine sogenannte Honorarvereinbarung vor.
Damit eine solche Vereinbarung rechtsgültig ist, müssen einige Bedingungen erfüllt sein:
- Sie muss schriftlich getroffen werden
- Sie muss individuell auf den Behandlungsfall dieses Patienten abgestimmt sein
- Sie muss erläutern, welche medizinischen Gründe eine Höherberechnung rechtfertigen.
- Sie muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung z. B. durch den Privaten Krankenversicherer oder Beihilfestellen nicht in vollem Umfang gewährleistet bzw. zu erwarten ist.
- Dem Patienten muss ein inhaltliches Gestaltungsrecht zugebilligt werden
- Arzt muss auf die Möglichkeit hinweisen, dass die beabsichtigte Behandlung eventuell durch andere Behandler auch ohne eine Honorarvereinbarung durchgeführt werden könnte.
- Sie muss vom Arzt persönlich mit dem Patienten ausgehandelt werden
- Arzt muss dem Patienten eine Kopie der Vereinbarung aushändigen
Für alle medizinisch technischen Leistungen und Laboruntersuchungen sind Honorarvereinbarungen übrigens unzulässig!
Einige privaten Krankenversicherer haben keine Anbindung an die Gebührenordnung, d.h. auch die Honorarvereinbarungen werden, wenn sie o.g. Voraussetzungen erfüllen, in vollem Umfang erstattet.

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