Lexikon Krankenversicherung
Kinderkrankengeld (GKV)

Kinderkrankengeld (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung zahlt seit dem 01.01.92 für jedes Kind bis zu 10 Arbeitstage (Alleinerziehende 20 Arbeitstage) in jedem Kalenderjahr Krankengeld an Versicherte, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und in der GKV mitversicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen. Voraussetzung ist, dass eine andere im Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und dieses noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat.

Pro Kalenderjahr können aber je versichertem Elternteil nicht mehr als 25 Arbeitstage (Alleinerziehende max. 50 Arbeitstage) beansprucht werden. Entsprechende Ansprüche des Versicherten gegenüber seinem Arbeitgeber gehen vor.