Lexikon Krankenversicherung
Krankenkassenwahlrecht
Krankenkassenwahlrecht
Grundsätzlich können alle Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Krankenkasse frei wählen. Das Krankenkassenwahlrecht wurde zuletzt mit dem Gesetz zur Neuregelung der Krankenkassenwahlrechte vom 27.07.2001 völlig neu gestaltet. Ziel der Reform war die Gleichstellung von versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherungen in Bezug auf Kündigung und Kassenwechsel. Das Gesetz ist zum 01.01.2002 in Kraft getreten.
Die Eckpunkte der Reform sind:
- Es gibt keinen Unterschied zwischen versicherungspflichtigen und freiwilligen Mitgliedern mehr. Alle gesetzlich Versicherten können mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende kündigen. Die Versicherung endet in diesem Fall also mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf die Kündigung folgt.
- Wer ab 01.01.2002 eine neue Krankenkasse wählt, ist für 18 Monate an diese Entscheidung gebunden (Bindungsfrist).
- Versicherte, die vor dem 01.01.2002 Mitglied ihrer Krankenkasse geworden sind, können ohne Einhaltung einer Bindungsfrist die Kasse wechseln.
- Wenn die Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Die 18-monatige Bindungsfrist muss in diesem Fall nicht erfüllt sein.
- Bei einem Arbeitgeberwechsel ist nicht mehr automatisch auch ein Wechsel der Krankenkasse erlaubt. Es gilt weiterhin die 18-monatige Bindungsfrist; auch die Kündigungsfrist muss eingehalten werden.
- Nach einer mindestens 18-monatigen Unterbrechung der Mitgliedszeit, z. B. bei Familienmitversicherung, besteht ein neues Krankenkassenwahlrecht.

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