Lexikon Krankenversicherung
Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Kündigung durch den Versicherungsnehmer

Eine private Krankenvoll- bzw. zusatzversicherung kann grundsätzlich zum Ablauf eines jeden Versicherungsjahres, frühestens aber zum Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Zur Kündigung der gesetzlichen Krankenkasse siehe Kündigung und Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse.

 

Sonderkündigungsrecht in der privaten Krankenvollversicherung:

  • bei Änderung der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen", z.B. Beitragserhöhung oder Erhöhung der Selbstbeteiligung
  • bei Eintritt der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht: Der Vertrag kann zum Ende des Monats, in dem der Versicherungsnehmer den Eintritt der Versicherungspflicht nachweist, innerhalb von zwei Monaten gekündigt werden. Dies gilt auch für eine zusätzlich bestehende Krankentagegeldversicherung.
  • wenn der Versicherte Anspruch auf "Freie Heilfürsorge" durch Wehr-, Grenzschutz oder Polizeidienst erlangt.

 

Sonderkündigungsrecht in der privaten Krankenzusatzversicherung:

  • bei Änderung der "Allgemeinen Versicherungsbedingungen", z. B. Beitragserhöhung oder Erhöhung der Selbstbeteiligung
  • bei der Entscheidung für eine private Krankenvollversicherung. In diesem Fall kann die Zusatzpolice in der Regel vorzeitig aufgehoben werden. Die Versicherer verzichten dann auf die vereinbarte Mindestvertragsdauer von z.B. 3 Jahren und beenden den Vertrag aus Kulanzgründen sofort oder zum Jahresende.