Lexikon Krankenversicherung
Leistungsanspruch

Leistungsanspruch

Empfänger der Unterlagen für die Leistungserstattung ist i.d.R. die Leistungsabteilung des Krankenversicherers. Eine Kostenerstattung erfolgt grundsätzlich auch für unbezahlte Rechnungen.

 

Ambulante Behandlung:
Es ist darauf zu achten, dass jede Arztrechnung die Bezeichnung der Krankheit (Unfall bei Behandlungsbeginn melden!), die Behandlungstage, die Nummer der ärztlichen Gebührenordnung und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz enthält. Rezepte sind zusammen mit der Arztrechnung einzureichen. Es sind immer Originalrechnungen einzusenden oder Kopien mit dem Leistungsvermerk eines anderen Versicherers. Bei Tarifen mit Selbstbehalt empfiehlt es sich, Rechnungen zu sammeln, bis der Betrag für den Selbstbehaltüberschritten ist.

 

Zahnärztliche Behandlung:
Jede Zahnarztrechnung muss die Behandlungstage, die Nummer der zahnärztlichen Gebührenordnung und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz beinhalten. Bei den verwendeten Materialien ist Art, Menge und Preis mit anzugeben.

 

Krankenhausbehandlung:
Eine Krankenhausrechnung muss die gleichen Daten wie die einer ambulanten Behandlung enthalten. Bei stationären Behandlung stellt der Versicherer auf Wunsch eine Kostenübernahmeerklärung aus und rechnet dann direkt mit dem Krankenhaus ab.

 

Krankenhaustagegeldversicherung:
Der Versicherer benötigt eine ärztliche Bescheinigung des Krankenhauses über Beginn und Ende des Krankenhausaufenthaltes mit Angabe der Krankheitsbezeichnung und dem Namen des Patienten.

 

Krankentagegeldversicherung:
Bei Bestehen einer Krankentagegeldversicherung ist jede völlige Arbeitsunfähigkeit spätestens bis zum Tage des Leistungsbeginns mitzuteilen. Die Arbeitsunfähigkeit wird künftig vom Arzt auf Formularen des Versicherers bescheinigt.

 

Krankheitskosten-Zusatzversicherung für stationäre Heilbehandlung:
Eine Krankenhausrechnung muss die gleichen Daten wie die einer ambulanten Behandlung enthalten. Auf Wunsch stellt der Versicherer eine Kostenübernahmeerklärung aus und rechnet dann direkt mit dem Krankenhaus ab. Privatliquidation des Chefarztes bei einer Krankenhausbehandlung müssen die gleichen Daten tragen wie die einer ambulanten Behandlung.

 

Pflegepflichtversicherung:
Der Versicherer leistet auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung erbracht, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Einstufung in die Pflegestufe übernimmt die MDK (Medizinischer Dienst). 

 

Pflegetagegeldversicherung:
Der Versicherer leistet auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung erbracht, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die ärztliche Feststellung der Pflegebedürftigkeit ist dem Versicherer unverzüglich durch Vorlage eines schriftlichen Nachweises unter Angabe der voraussichtlichen Dauer der Pflegebedürftigkeit anzuzeigen. Der Leistungsanspruch aus der Pflegetagegeldversicherung richtet sich nach der Anerkennung als Pflegebedürftigter der Stufe II oder III der Sozialen bzw. privaten Pflegepflichtversicherung.