Lexikon Krankenversicherung
Reise- oder Auslandskrankenversicherung

Reise- oder Auslandskrankenversicherung

Mit der Reisekrankenversicherung wird über die gesetzliche oder private Krankenversicherung hinaus Versicherungsschutz für bei Auslandsreisen akut eintretende Erkrankungen und Unfälle geboten.


Zum Leistungsumfang gehören Kostenersatz für medizinisch notwendige ambulante privatärztliche Behandlung, schmerzstillende zahnärztliche Behandlung oder Behandlungen im Krankenhaus. Auch Ersatz von Mehraufwendungen durch einen medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransport eines Erkrankten an seinen Wohnsitz oder in das dort nächsterreichbare Krankenhaus werden erstattet. Zusätzlich ist z. B. Ambulanzflug oder der Ersatz von Bestattungskosten am Sterbeort oder Überführungskosten eingeschlossen.

Dieser Versicherungsschutz wird im Rahmen von Sondertarifen für bestimmte Reisezeitdauern zu niedrigen Prämien geboten. Diese Tarife sehen keine Wartezeiten vor.

 

Zu beachten ist, dass für die bei Versicherungsbeginn bestehenden Krankheiten keine Leistungspflicht besteht, auch wenn sie nicht behandelt wurden. Würden die Vorerkrankungen mit in den Reisetarif eingeschlossen, wären die Prämien um ein Vielfaches höher.

 

Privat Versicherte

 

Innerhalb Europas besteht für PKV-Versicherte zeitlich unbegrenzter Versicherungsschutz. Weltweit besteht dieser Schutz  auch bei bestehenden Krankheiten im ersten Monat eines vorübergehenden Aufenthalts, ohne dass es einer zusätzlichen, besonderen Vereinbarung gefordert ist. Bei längeren Auslandsaufenthalten wird oftmals ein Prämienzuschlag verlangt, auch Leistungen für den Rücktransport sind nicht immer miteingeschlossen.

 

Private Krankenversicherungen gelten demnach auch im Ausland, trotzdem kann es sinnvoll sein, eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abzuschließen, um nicht auf einen Anspruch auf Beitragsrückerstattung durch Behandlungskosten im Ausland verzichten zu müssen.

 

Gesetzlich Versicherte (Auslandsaufenthalt GKV)

 

Gesetzlich Versicherte haben im Ausland durch die gesetzliche Krankenversicherung nur bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland, wie im Urlaub, Versicherungsschutz. Dies gilt allerdings nur sofern ein Sozialversicherungsabkommen mit dem Gastland besteht. GKV – Versicherte müssen nachweisen, dass sie in Deutschland krankenversichert sind und zu diesem Zweck die sogenannte European Health Insurance Card (EHIC), den ehemaligen Auslandskrankenschein E 111, vorzeigen. Dieser wird von der Krankenkasse ausgestellt. Die Leistungen im Versicherungsfall richten sich nach den Leistungen des Auslands, was oftmals höhere Zuzahlungen und geringere Leistungen mit sich bringt. Auch zahlt die gesetzliche Krankenkasse keine Zuschüsse im Falle eines Ambulanzrückfluges. Zudem gibt es immer wieder Probleme mit der Akzeptanz der Auslandskrankenkarte.

 

Deshalb ist es vor allem für gesetzlich Versicherten wichtig, eine Reisekrankenversicherung abzuschließen. Bei Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht, ist sie absolute Pflicht.

 

Die meisten Reiseversicherungen sind für einen Auslandsaufenthalt bis zu einer Dauer von 4-6 Wochen begrenzt. Bei längerem Aufenthalt gibt es eine eigene Reiseversicherung, die nach festgelegten Tagen versichert und nach Tagen berechnet wird.