Lexikon Krankenversicherung
Rentner

Rentner

GKV - Versicherte:

 

Seit dem 01.04.2002 sind diejenigen Personen in der Krankenversicherung (KVdR) der Rentner pflichtversichert, die seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Antragsstellung der Rente mindestens 90% der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenkasse Pflichtmitglied war oder im Rahmen einer Familienversicherung der GKV zugeordnet werden konnte. Diese Pflichtversicherung gilt seit dem 15.03.2000 ebenso für freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte. Freiwillig in der GKV versichert sind grundsätzlich alle Personen, die nicht in der KVdR pflichtversichert sind, und die in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens 12 Monate Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren.

 

Voraussetzung für eine Einstufung in die KVdR ist der Bezug einer gesetzlichen Rente.

 

Ausgeschlossen sind Personen, für die aus anderen Gründen eine Krankenversicherungspflicht besteht. Auch Personen, die hauptberuflich selbstständig sind, können erst nach Aufgabe der Selbstständigkeit der Krankenversicherung der Rentner beitreten. Die KVdR trifft ebenfalls nicht ein, wenn der Rentner krankenversicherungsfrei ist, d.h. wenn er z.B. als Beamter aufgrund seiner Beschäftigung mit seinem Entgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt.

 

Wer die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, ist ebenfalls versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Dieser Beitrag von ca. 1,95% (2009) muss von den Rentnern komplett selbst getragen werden. Seit dem 01.01.2005 müssen auch kinderlose Rentner einen zusätzlichen, unbezuschussten Beitrag zur Pflegeversicherung von ca. 0,25% leisten, sofern sie nach dem 31.12.1939 geboren wurden und älter als 23 Jahre sind.

 

Die Beträge der Rentner in der gesetzlichen Krankenkasse werden auch im Rentenalter nach dem Einkommen berechnet. Der Beitrag für in der KVdR pflichtversicherte Rentner errechnet sich aus der Rentenhöhe. Berücksichtigt werden dabei neben der gesetzlichen Rente auch Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten und Arbeitseinkommen.
Bei freiwillig versicherten Rentnern werden zur Beitragsberechnung auch andere Einkünfte, wie Miet-, Zins- und Dividendeneinnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

 

Für den Arbeitgeberanteil kommt bei Rentnern der Pflichtversicherung die gesetzliche Rentenversicherung auf. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen den Beitrag selbst übernehmen, haben aber auf Antrag die Möglichkeit von der gesetzlichen Rentenversicherung einen Beitragszuschuss in Höhe des halben Beitragssatzes der pflichtversicherten Rentner zu erhalten. Der volle Beitragssatz zur GKV ist aber bei Versorgungsbezügen, wie den Betriebsrenten, zu zahlen.

 

Zusätzlich müssen alle GKV-Versicherten seit dem 01.07.2005 einen Zusatzbeitrag von 0,9% an ihre Krankenkasse zahlen, ums so den Zahnersatz und das Krankengeld zu finanzieren. Auch hierfür bestehen keine Zuschüsse.

 

PKV - Versicherte:

 

War jemand während seines Erwerbslebens privat versichert, bleibt er auch als Rentner in der PKV und ist damit für die Zahlung der Beiträge selbst verantwortlich. Auch privat versicherte Rentner erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss. Dieser hat die Höhe des halben Beitrags, der sich nach Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes aller gesetzlichen Krankenkassen auf den Rentenzahlbetrag ergibt.

 

Trotz der sogenannten Altersrückstellungen steigen bei privat versicherten Rentnern die Prämien oftmals stetig, so dass ihnen oftmals nur ein Tarifwechsel bleibt. Wenn bereits vor 2009 eine private Krankenversicherung hatten, können sie in den Standardtarif wechseln, ansonsten bleibt nur seit 2009 neu geschaffene Basistarif. Bei beiden Fällen müssen sie mit erheblichen Leistungsabstichen rechnen.

 

Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse ist allerdings in den meisten Fällen nicht mehr möglich.