Lexikon Krankenversicherung
Studenten

Studenten

Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen bzw. an Fachhochschulen eingeschrieben sind, sind bis zum 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres, pflichtversichert. Eine Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen möglich.


In der Regel sind sie bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres über die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung bei ihren Eltern kostenlos mitversichert (§§ 5, 10 SGB V).
Ab diesem Zeitpunkt muss sich der Versicherungsnehmer studentisch krankenversichern. Dies ist möglich bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Bei allen gesetzlichen Kassen gibt es einen einheitlichen Beitrag, der in der Regel zwischen 50 und 60 Euro liegt. Die Tarife lassen sich also nur anhand der Leistungen differenzieren.

Auch in der privaten Krankenversicherung werden oftmals sogenannte Examenstarife angeboten, die sicherstellen, dass der Student trotz der Altersgrenze von 25 Jahren noch erschwingliche Beträge zu leisten hat.

Für Studenten, die als Ehegatten familienversichert sind, gilt keine Altersbeschränkung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Einschreibung bzw. Rückmeldung und endet einen Monat nach Ende des letzten Semesters bzw. bei Exmatrikulation. Im Anschluss ist i.d.R. eine freiwillige Krankenversicherung möglich.

 

Eine Pflichtversicherung entfällt generell für Studenten, die

  • neben dem Studium eine Berufstätigkeit ausüben und dadurch bereits als Arbeiter oder Angestellter krankenversicherungspflichtig sind
  • bei gleichzeitiger Tätigkeit als Selbstständige oder Angestellte und daher wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht krankenversicherungspflichtig sind
  • gleichzeitig als Beamte - auch in Ausbildung - tätig sind
  • bereits von einer Versicherungspflicht befreit wurden
  • eine Familienanspruch in der GKV haben, es sei denn, für unterhaltsberechtigte Ehegatten und/oder Kinder besteht kein Anspruch auf Familienhilfe

 

Ordentliche Studierende einer Hochschule sind in der nebenher ausgeübten Beschäftigung versicherungsfrei, wenn die Beschäftigung

  • nicht  mehr als 20 Std. wöchentlich ausgeübt wird oder
  • auf nicht mehr als 2 Monate befristet ist oder
  • lediglich auf die Semesterferien begrenzt ist

 

Versicherungsschutz kann auch in der PKV über den Vertrag der Eltern bestehen. Eine Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung ist möglich (§ 8 SGB V), kann jedoch während des Studiums nicht mehr rückgängig gemacht werden. Von der PKV wird ein spezieller Tarif (PSKV) angeboten, der in der Regel günstiger als die regulären Tarife ist. Nach dem Studium ist der Übergang in eine Vollversicherung vorgesehen. Es können auch andere Krankheitskostenvolltarife abgeschlossen oder beibehalten werden.

 

Studententarife weisen in der Regel folgende Kriterien auf:

  • Ehegatten und Kinder können mitversichert werden.
  • Für Neugeborene besteht keine Wartezeit, auch wenn Eltern noch keine drei Monate Vorversicherungszeit haben.
  • Es bestehen keine Wartezeiten.
  • Der Beitrag ist unabhängig vom Geschlecht und verbandseinheitlich.
  • Die Kinder sind beitragsfrei, wenn kein eigenes Einkommen haben.
  • In der Regel muss erst ab 30. Lebensjahr höherer Beitrag bezahlt werden.