Lexikon Krankenversicherung
Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit

Das Bundeserziehungsgeldgesetz erlaubt Müttern oder Vätern eine Teilzeitbeschäftigung, wenn sie Erziehungsurlaub in Anspruch nehmen. Die Teilzeitbeschäftigung muß unter 19 Wochenstunden liegen. Auf Antrag können sich Arbeitnehmer, die während des Erziehungsurlaubs einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen und hierdurch krankenversicherungspflichtig werden, von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung erstreckt sich nur auf die Elternzeit. Für Familien ist dies jedoch ein guter Weg wieder in das System der GKV zurückzukehren und so ihre Kinder kostenlos familienversichern zu lassen. Eine Möglichkeit, die in der privaten Krankenversicherung nicht gegeben ist.

 

Unabhängig vom Erziehungsurlaub können sich privat Krankenversicherte bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sie aufgrund eines gesunkenen Einkommens wieder gesetzlich versicherungspflichtig macht, von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitnehmer darf seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht krankenversicherungspflichtig gewesen sein und
  • die Arbeitszeit muss auf die Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit des Betriebes oder weniger herabgesetzt werden.

 

Befreiungsmöglichkeiten bestehen auch dann, wenn diese Änderung der Arbeitszeit anlässlich eines Wechsels zu einem anderen Arbeitgeber erfolgt.

 

Von der Versicherungspflicht befreite Teilzeitbeschäftigte erhalten von ihrem Arbeitgeber einen unverändert einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen, sofern seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden (§ 8 SGB V).