Lexikon Krankenversicherung
Übertritt aus der GKV
Übertritt aus der GKV
Personen, die aus einer gesetzlichen Krankenversicherung ausscheiden, wird die nachweislich dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet. Voraussetzung ist, dass die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wurde und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnt. Entsprechendes gilt beim Ausscheiden aus einem öffentlichen Dienst mit Anspruch auf Freie Heilfürsorge (§ 3 Abs. 5 MB/KK und MB/KT).
Einige Versicherer legen diese Regelung nicht so streng aus. So muss dort der Versicherungsschutz nicht in unmittelbarem Anschluss beginnen (z. B. sechs Monate). Einige wenige Versicherer benötigen dagegen überhaupt keine Vorversicherung zur Anrechnung der Wartezeiten.

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