Lexikon Krankenversicherung
Versicherungsfall
Versicherungsfall
Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung (Untersuchung und Behandlung) wegen Krankheit oder Unfallfolgen; die Untersuchung und medizinisch notwendige Behandlung wegen Schwangerschaft; die Entbindung sowie Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen (§ 1 Abs. 1 MB/KK).
Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach med. Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Muss die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, so entsteht ein neuer Versicherungsfall.
Nur bei der Krankenhaustagegeldversicherung ist der Versicherungsfall die zum Zweck der Heilbehandlung notwendige stationäre Unterbringung, Verpflegung und ärztl. Versorgung im Krankenhaus. Der Versicherungsfall beginnt hier mit dem Tag der Aufnahme im Krankenhaus und endet mit dem Tage der Entlassung.
Krankentagegeld- (Verdienstausfall-) Versicherung
Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen, in deren Verlauf der Arzt vollständige Arbeitsunfähigkeit feststellt (§ 1 Abs. 2 MB/KT).
Versicherungsfall ist die Pflegebedürftigkeit. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, gemäß den Pflegestufen in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 1 Abs. 2 MB/PPV 1995).

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