Lexikon Krankenversicherung
Versicherungsfreie Personen
Versicherungsfreie Personen
Während in der gesetzlichen Krankenversicherung bereits seit dem 01.04.2007 die so genannte Versicherungspflicht für alle besteht, wurden ab 2009 auch die Personen versicherungspflichtig, die der privaten Krankenversicherung zuzuordnen sind.
Rechtsgrundlage für die Versicherungspflicht dieses Personenkreises ist der neu in Kraft getretene § 193 Abs. 3 VVG, welcher vorschreibt, dass jede Person mit Wohnsitz im Inland für sich selbst und die von ihr gesetzlich vertretene Personen eine Krankenversicherung abzuschließen hat, die mindestens einen Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung vorsieht. Dabei darf der jährliche Selbstbehalt 5000 Euro pro Jahr nicht überschreiten.
Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe, auf freie Heilfürsorge und ähnliche Ansprüche haben, benötigen die Pflichtversicherung nur für den über die Beihilfe oder andere Ansprüche hinausgehenden Teil. Personen mit Anspruch auf Leistungen nach dem Aslybewerberleistungsgesetz und Empfänger von bestimmten laufenden Sozialleistungen sind von der Versicherungspflicht ausgenommen.

Jetzt bookmarken: