Lexikon Krankenversicherung
Wartezeiten

Wartezeiten

Bei Versicherungsbeginn in der privaten Krankenversicherung sind Wartezeiten abzuleisten. Erst ab diesem Zeitpunkt besteht eine Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft. Die Wartezeiten setzten mit dem Versicherungsbeginn ein und sollen verhindern, dass der Versicherungsnehmer Leistungen für Krankheiten abrechnen will, die schon vor Vertragsabschluss vorhanden waren.

 

Man unterscheidet dabei zwischen allgemeinen und besonderen Wartezeiten.

 

Die allgemeine Wartezeit beträgt drei Monate und gilt für die Krankheitskosten-, die Krankenhaustagegeld-, die Krankentagegeld-Versicherung (§ 3 Abs. 3 AVB KKV/KTV). Sie entfällt bei:

 

Besondere Wartezeiten in Höhe von acht Monaten bestehen bei:

 

Für Behandlungen, die während der Wartezeiten eintreten, werden Versicherungsleistungen vom ersten Tag nach Ablauf der Wartezeiten gewährt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 MB/KK und § 2 Satz 3 MB/KT) (Vgl.Wartezeitenanrechnung/-erlass)

 

Die spezielle Wartezeit in der Pflegekrankenversicherung und Pflegeergänzungsversicherung beläuft sich auf drei Jahre (§ 3 Abs. 2 AVB PT/ PT/EPV). In der Pflegepflichtversicherung beträgt sie zwischen einem und fünf Jahren nach Versicherungsbeginn (§ 3 Abs. 2 AVB PPV).