Lexikon Krankenversicherung
Wartezeitenanrechnung/-erlass

Wartezeitenanrechnung/-erlass

Wartezeitenanrechnung /-erlass wird in folgenden Fällen gewährt:

  • Bei einem Unfall entfällt die allgemeine Wartezeit.
  • Bei unmittelbarem Übertritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer ihr leichgestellten Einrichtung (nicht jedoch PKV) wird die zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet (§ 3 Abs. 5 MB/KK und MB/KT). Der Versicherung muss  ein Nachweis über die ununterbrochene Vorversicherungszeit vorlegt werden.
  • Aufgrund einer ärztlichen Untersuchung können die Wartezeiten erlassen werden (§ 3 Abs. 4 AVB KKV/KTV).
  • Bei Kindernachversicherungen gibt es keine Wartezeit, sofern dies innerhalb von zwei Monaten nach Geburt vorgenommen wurde oder ein Elternteil bereits privat versichert ist.
  • Bei Ehegattennachversicherungen muss ebenfalls keine Wartezeit veranschlagt werden.

 

Zwischenzeitlich verzichten die meisten privaten Krankenversicherer auf Wartezeiten auch bei einem unmittelbaren Übertritt aus der PKV.


Zudem ist auch bei einigen Versicherern ein Nachweis über die Vorversicherungszeit nicht mehr nötig, ebenso wie ein ärztliches Attest.

 

Bei der Zusatzversicherung gelten weiterhin die Wartezeiten, auf die nur durch ein ärztliches Attest verzichtet werden können.