Lexikon Krankenversicherung
Wehrpflichtige / Zivildienstleistende
Wehrpflichtige / Zivildienstleistende
Wehrpflichtige und Zivildienstleistende haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, d. h. pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte genießen unentgeltliche (truppenärztliche) Versorgung.
Gemäß § 7 Abs. 2 und 3 USG werden als Sozialleistungen gewährt:
- Für nicht sozialversicherungspflichtige Wehrpflichtige, die ihre private Krankenversicherung während ihrer Dienstzeit stilllegen müssen, werden die damit anfallenden Ruhensbeiträge zu einer privaten Krankenversicherung ersetzt (Anwartschaftsversicherung).
- Für nicht sozialversicherungspflichtige Familienangehörige ohne eigenes Einkommen werden die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung oder freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse übernommen, da Angehörige keinen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben.
Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung gewährleistet, dass nach Beendigung des Wehrdienstes der Versicherungsvertrag unverändert und sofort wieder voll wirksam wird.

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