Lexikon Krankenversicherung
Wehrpflichtige / Zivildienstleistende

Wehrpflichtige / Zivildienstleistende

Wehrpflichtige und Zivildienstleistende haben Anspruch auf freie Heilfürsorge, d. h. pflichtversicherte oder freiwillig Versicherte genießen unentgeltliche (truppenärztliche) Versorgung.

 

 Gemäß § 7 Abs. 2 und 3 USG werden als Sozialleistungen gewährt:

  • Für nicht sozialversicherungspflichtige Familienangehörige ohne eigenes Einkommen werden die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung oder freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Kranken- oder Ersatzkasse übernommen, da Angehörige keinen Anspruch auf freie Heilfürsorge haben.

 

Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung gewährleistet, dass nach Beendigung des Wehrdienstes der Versicherungsvertrag unverändert und sofort wieder voll wirksam wird.