Lexikon Krankenversicherung
Weiterversicherung in der GKV

Weiterversicherung in der GKV

Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Beschäftigter bei den gesetzlichen Krankenkassen endet automatisch mit dem Ende der Versicherungspflicht. Diese Personen werden nicht Kraft Gesetz versichert, sondern müssen sich selbst um Ihren Krankenversicherungsschutz kümmern. Es ist ihnen jedoch prinzipiell möglich ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung fortzusetzen. (§§ 8,10 SGBV).

 

Die Betroffenen können auf Antrag innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen der Familienversicherung die freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen (§§ 9, 10 SGBV).

 

Voraussetzung für die Weiterversicherung ist, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenkasse entweder in den letzten 5 Jahren mind. 24 Monate oder unmittelbar vor Ende der Versicherungspflicht mindestens 12 Monate bestand. Darüber hinaus gibt es noch spezielle Regelungen für einzelne Personengruppen wie Schwerbehinderte oder  Arbeitnehmer, die nach einer Tätigkeit im Ausland wieder nach Deutschland zurückkehren. (§ 9 SGBV)