Lexikon Krankenversicherung
Zahlungsverzug
Zahlungsverzug
Wie bereits in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht seit dem 01.01.2009 eine Versicherungspflicht auch in der PKV.
Die Versicherungspflicht auch der Grundgedanke, dass niemand ohne Krankenversicherungsschutz sein soll, führen dazu, dass Versicherte ihren Versicherungsschutz nicht verlieren können, wenn sie ihre Beiträge nicht bezahlen.
Wenn ein Versicherungsnehmer in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung der Beitragszahlungspflicht nicht nachkommt und folglich in einen Beitragsrückstand gerät, ruht nach einer zweimonatigen Frist der Leistungsanspruch. Er muss darauf schriftlich hingewiesen werden. Sofern die Beträge nicht nachgezahlt werden, muss in der Regel auch rückwirkend kein Leistungsanspruch gewährt werden.
Vor allem im Bereich der privaten Krankenversicherung sind die Regelungen zum Zahlungsverzug durch die Einführung der Versicherungspflicht seit dem 01.01.2009 einschneidend. Zuvor musste sich vor allem die gesetzliche Krankenkasse mit einer schlechten Zahlungsmoral quälen. Künftig kann sich auch der private Krankenversicherer bei Prämienzahlungsverzug des Versicherungsnehmers nicht wie bisher einseitig vom Vertrag durch Rücktritt oder Kündigung lösen. Die Mahnung bei Folgeprämienverzug hat eine Frist von zwei Monaten und besondere Belehrungen über die Nachteile eines Verlustes der PKV sowie über eventuelle sozialrechtliche Zuschuss- oder Übernahmemöglichkeiten zu umfassen. Wenn der Rückstand noch einen Monat nach Erhalt der Mahnung höher als eine Monatsprämie ist, wird der Vertrag drei Tage nach einer dementsprechenden Mitteilung bis zur Nachzahlung ruhend gestellt. Der Versicherer bleibt dennoch zur Übernahme von Behandlungskosten akuter Erkrankungen, von Schmerzzuständen, sowie bei Schwanger- und Mutterschaft verpflichtet (§ 193 Abs. 6 VVG). Zu Beachten ist, dass ein Ruhen der Leistungen nicht erfolgt, wenn der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hilfsbedürftig im Sinne des Sozialgesetzes wird. Werden die ausstehenden Prämien nicht innerhalb eines Jahres seit Eintritt des Ruhens gezahlt erfolgt eine Rückstufung des Versicherungsnehmers in den Basistarif. Das hat eine Herabsetzung des qualitativen Versicherungsschutzes zur Folge.

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