Leasing-Lexikon -
Abwicklung von Leasing-Veträgen
Abwicklung von Leasing-Verträgen
1. Der Leasing-Nehmer stellt einen Leasing-Antrag an das Leasing-Unternehmen mit einer Kopie des Angebotes bzw. der Bestellung für das Leasing-Objekt sowie mit sonstigen zur Objekt- bzw. Bonitätsbeurteilung notwendigen Unterlagen.
2. Die Leasing-Gesellschaft führt neben der Bonitätsprüfung eine Objekt- und Vertragsprüfung durch. Geprüft wird der Leasing-Nehmer und etwaige Mitverpflichtete unter Berücksichtigung der für sie ggf. zutreffenden Spezialgesetze bzw. aktueller Rechtsprechung (z.B. Verbraucherkreditgesetz, Insolvenzordnung; Bürgschaftsrecht), der Lieferant, die Werthaltigkeit und die Fungibilität der Objekte sowie die Vertragsunterlagen.
3. Der Leasing-Nehmer erhält eine Leasing-Auftragsbestätigung Leasing-Antrag), eine gegengezeichnete Ausfertigung des Leasing-Vertrages sowie ein Formular für die Übernahmebestätigung. Weitere Vertragsunterlagen sind - je nach Konstruktion und Abreden - denkbar.
4. Die Leasing-Gesellschaft bestellt leasingtypisch das gewünschte Objekt beim Lieferanten mit dem Auftrag, direkt an den Leasing-Nehmer zu liefern bzw. der Leasing-Geber tritt in die bereits erfolgte Bestellung des Leasing-Nehmers ein.
5. Nach Erhalt des Leasing-Objektes übermittelt der Leasing-Nehmer die Übernahmebestätigung rechtsverbindlich unterschrieben dem Leasing-Geber. Die Rechnung der Lieferfirma wird von der Leasing-Gesellschaft unverzüglich nach positiver Prüfung bezahlt.
6. Beginn der Vertragslaufzeit ist in der Regel der 1. oder der 15. des laufenden Monats. Dagegen ist taggenauer Vertragsbeginn beim Fahrzeugleasing (insbesondere beim Kilometer-Vertrag, Full-Service-Vertrag) üblich.
7. Der Leasing-Nehmer erhält eine Abrechnung /Zahlungsaufforderung mit den endgültigen Vertragsdaten (Beginn der Vertragslaufzeit, Rechnungsbetrag, Leasing-Raten usw.). Das Leasing-Entgelt wird üblicherweise im Bankeinzugsverfahren mit entsprechender Ermächtigung eingezogen.
8. Bei Vertragsende erfolgt die Rückgabe des Objekts an die Leasing-Gesellschaft. Eine Vertragsverlängerung bzw. ein Verbleib des Objekts beim Leasing-Nehmer, bedarf einer gesondert zu treffenden Vereinbarung.

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