Leasing-Lexikon -
Auflösung von Leasing-Verträgen
Auflösung von Leasing-Verträgen
Nicht selten müssen Leasing-Objekte aufgrund starker Beanspruchung, technischer Überalterung oder durch Teil-/Totalschäden vorzeitig ausgetauscht werden. Die Auflösung eines Leasing-Vertrages ist grundsätzlich während der Grundleasingzeit ausgeschlossen. Bei berechtigten und wirtschaftlich begründeten Fällen (z. B. bei Totalverlust des Leasing-Objektes) können Leasingverträge - mit steuerlicher Anerkennung - vorzeitig aufgelöst werden.
Folgende praktikable Lösung bietet sich an: der Leasing-Nehmer erfragt beim Leasing-Geber die noch offene Restforderung der vereinbarten Leasing-Entgelte (ggf. zzgl. eines kalkulierten Restwertes) unter Berücksichtigung der ersparten Zinsen.
Der Leasing-Nehmer löst den Vertrag durch Zahlung dieses noch offenen Betrages (Angebot des Leasing-Unternehmens) ab. Damit die bereits gezahlten Leasing-Beträge als Betriebsausgaben anerkannt werden, sind die Gründe für die Auflösung des Vertrages gegenüber dem Finanzamt zu belegen.

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