Leasing-Lexikon -
Hardware-Leasing
Hardware-Leasing
Seit der Entscheidung des BGH vom 09.10.1985 besteht kein Zweifel mehr: Der auf Gebrauchsüberlassung zielende Leasing-Vertrag ist als Mietvertrag einzuordnen, auf dem in erster Linie die Bestimmungen der § 535 ff. BGB Anwendung finden. In der Gebrauchsüberlassung liegt - beim Software-Leasing wird von Nutzungsüberlassung gesprochen - der zentrale Vertragsinhalt.
siehe auch Computer-Leasing

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