Leasing-Lexikon -
Kreditwesengesetz (KWG)
Kreditwesengesetz (KWG)
Das KWG erwähnt erstmals in der fünften Novelle auch Leasing-Unternehmen (§ 1 Nr. 3). Sie werden dort als Finanzinstitute bezeichnet, ohne sie jedoch dem KWG zu unterwerfen.
Leasing-Gesellschaften bei denen Kreditinstitute 40% oder mehr Gesellschafteranteile halten bzw. einen beherrschenden Einfluss ausüben, haben bestimmte Regelungen des KWG (u. a. Organ-, Großkredite) zu beachten. Die fünfte KWG-Novelle ist seit 01.01.1996 in Kraft.
Von Leasing-Gesellschaften ist z. B. zu beachten, dass gemäß § 18 KWG vom Kreditnehmer, dem Kredite im Wert von über 250.000 Euro gewährt werden, die Jahresabschluss-Unterlagen von Kreditinstituten angefordert werden können. Die entsprechenden Unterlagen sind bei dem finanzierenden Kreditinstitut in einem "angemessenen" Zeitraum einzureichen.
Die 6. KWG-Novelle ist am 01.01.1998 in Kraft getreten und beinhaltet, dass künftig alle Finanzdienstleister der Aufsicht des Bundesaufsichtamt für Kreditwesen unterliegen

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