Leasing-Lexikon -
Mängelrüge

Mängelrüge

Wenn Mängel am Leasing-Objekt vorliegen, sind diese gegenüber der Lieferfirma zu rügen. Der Leasing-Geber beauftragt und bevollmächtigt (durch Abtretung der Gewährleistungsansprüche) seinen Leasing-Nehmer zur Geltendmachung der Mängel.

Der Leasing-Nehmer ist verpflichtet, den Leasing-Geber ggf. in Kenntnis zu setzen. Der Lieferant ist innerhalb der Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist verpflichtet, zutreffende Mängel zu beseitigen. Kann oder will er diese nicht tun, so ist unter Umständen das Leasing-Unternehmen für die Mängelrügen verantwortlich und muss diesen abhelfen. Geschieht dies nicht, kann der Leasing-Nehmer die Leasing-Raten unter Umständen angemessen kürzen bzw. zurückhalten.

siehe auch Garantien