Leasing-Lexikon -
Nicht-Kaufleute

Nicht-Kaufleute

An Leasing-Verträge mit Nicht-Kaufleuten sind hinsichtlich Form und Inhalt deutlich schärfere rechtliche Anforderungen zu stellen. So gelten Leasing-Verträge mit Kaufoption bei Nicht-Kaufleuten als Teilzahlungs-Verträge mit allen sich auch rückwirkend daraus ergebenen Konsequenzen des seit dem 01.01.1992 geltenden Verbraucherkreditgesetz (VerbrKG) und des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeine Geschäftsbedingungen(AGB-Gesetz).

Vereinbarungen von grundsätzlicher Bedeutung und außergewöhnlicher Tragweite sollten, um nicht als Überraschungsklauseln qualifiziert zu werden, möglichst auf der Vorderseite des Leasing-Vertrages oder auf einem gesonderten mit Schreibmaschine geschriebenen Blatt, separat unterschrieben, aufgeführt sein. Alle Klauseln müssen - so die Anforderungen dieses Gesetzes - transparent sein.