Leasing-Lexikon -
Risikovorsorge
Risikovorsorge
Grundsätzlich kann die Leasing-Gesellschaft in ihrer Bilanz keine Rückstellungen für Risikovorsorge bei Leasing-Verträgen bilden, da es sich hierbei um schwebende Geschäfte handelt und Forderungen nur gebucht werden, wenn sie fällig sind. Der beim Leasing-Geber verbleibenden Veritätshaftung kann durch Bildung entsprechender Rückstellungen Rechnung getragen werden.
Grundsätzlich muss insoweit eine Risikovorsorge getroffen werden, die der Höhe der noch fälligen nicht gesicherten Leasing-Raten entspricht.
Teilwert-Abschreibungen auf die Leasing-Objekte sind möglich, wenn die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Leasing-Nehmers nicht mehr gegeben und die Verwertung der Objekte zum Restbuchwert nicht mehr möglich ist. Rückstellungen für latent drohende Verluste und ungewisse Verbindlichkeiten sind steuerrechtlich grundsätzlich nicht möglich.

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