Leasing-Lexikon -
Software-Leasing
Software-Leasing
Einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes zufolge sind Computerprogramme (Software) immaterielle Wirtschaftsgüter. Die steuerlichen Leasing-Erlasse <//a>sind somit auf Computerprogramme und Software nicht direkt anwendbar. Anders als bei Leasing-Verträgen für materielle Objekte, erwirbt das Leasing-Unternehmen von den Lieferanten bzw. Lizenzgebern der Software nicht das Eigentum, sondern nur die Nutzungsrechte an der Software.
Die Leasing-Gesellschaft kann auch in die bereits vom Leasing-Nehmer geschlossenen Nutzungsverträge eintreten. Die Dauer der Nutzungsrechte kann befristet und unbefristet sein. Davon hängt es auch ab, ob die steuerliche Zurechnung beim Leasing-Nehmer oder beim Leasing-Geber erfolgt. Meist werden Software-Nutzungsverträge in Verbindung mit Hardware-Leasing-Verträgen geschlossen. Dann wird jedoch eine Trennungsklausel vereinbart.
Dies soll ein Tangieren des Hardware-Vertrages von evtl. Mängeln der Software vermeiden helfen und umgekehrt. Analog zu den Hardware-Leasing-Verträgen sind auch bei den Software-Nutzungsverträgen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Leasing-Geber ausgeschlossen. Der Kunde hat diese Ansprüche unmittelbar beim Lieferanten/Lizenzgeber geltend zu machen.
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