Lexikon Lebensversicherung
Abrufrecht

Abrufrecht

Mit dem Abrufrecht hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, eine vorzeitige Auflösung des Vertrages zu verlangen, sofern die ‚verzinsliche Ansammlung der Überschüsse’ als Überschussbeteiligungssystem vereinbart wurde.

Vorausgesetzt wird, dass das Deckungskapital und die Überschussanteile zusammen die vereinbarte Versicherungssumme ergeben.