Lexikon Lebensversicherung
Abrufrecht
Abrufrecht
Mit dem Abrufrecht hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, eine vorzeitige Auflösung des Vertrages zu verlangen, sofern die ‚verzinsliche Ansammlung der Überschüsse’ als Überschussbeteiligungssystem vereinbart wurde.
Vorausgesetzt wird, dass das Deckungskapital und die Überschussanteile zusammen die vereinbarte Versicherungssumme ergeben.
Die Lebensversicherungen
auf einen Blick

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