Lexikon Lebensversicherung
Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit

Gerät der Versicherungsnehmer aufgrund von Arbeitslosigkeit in Zahlungsschwierigkeiten, sollte man die Alternativen zu einer oftmals mit hohen finanziellen Verlusten verbundenen Kündigung gründlich prüfen. Viele Lebensversicherungen offerieren verschiedene Möglichkeiten wie eine Beitragsreduzierung oder eine bis zu 12-monatige Beitragsunterbrechung.

 

Arbeitslose mit Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Vermögenswerte zu verbrauchen, bevor sie Geld von der Arbeitsagentur bekommen. Zusätzlich zum Grundfreibetrag in Höhe von 150 € pro Lebensjahr wird ein zusätzlicher Freibetrag in Höhe von 250 € pro Lebensjahr für die private Altersvorsorge gewährt. Der Höchstbetrag beläuft sich dabei auf maximal 16.250 € (Ehepaare 32.500 €). Für Arbeitnehmer, die vor 1948 geborgen wurden, besteht ein höherer Freibetrag von 520 € pro Lebensjahr.

 

Damit dieser zusätzliche Freibetrag für die Altervorsorge genutzt werden kann, muss sichergestellt sein, dass er allein zu diesem Zweck gedacht ist. Der Versicherungsnehmer muss aus diesem Grund den sogenannten Verwertungsausschluss bis zur Freibetragsgrenze im Lebensversicherungsvertrag festschreiben. Damit wird sichergesellt, dass die Lebensversicherung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres ausgezahlt wird.

 

Bei einer Überschreitung der Freibeträge, kann das Arbeitsamt die Verwertung des Lebensversicherungsvertrages fordern. Dies ist nur dann nicht möglich, wenn die Kündigung nicht wirtschaftlich zumutbar ist. Der Rückkaufswert darf dementsprechend nicht geringer als 90% der eingezahlten Beträge sein.