Lexikon Lebensversicherung
Kündigung
Kündigung
Der Versicherungsvertrag kann vom Versicherungsnehmer jeweils zum Ende des laufenden Versicherungsjahres mit Frist von einem Monat gekündigt werden.
Sind Ratenzahlungen vereinbart, so kann der Vertrag auch innerhalb des Versicherungsjahres gekündigt werden, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Der Versicherer kann den Vertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer nur außerordentlich kündigen.
Für den Versicherer gelten folgende außerordentliche Kündigungsgründe:
- Nichtzahlung der Erstprämie (§ 37 VVG)
- Nichtzahlung der Folgeprämie (§ 38 VVG)
Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung durch das Versicherungsunternehmen ist eine qualifizierte Mahnung.
Der Versicherer muss in der qualifizierten Mahnung die Rechtsfolgen angeben sowie dem Versicherungsnehmer eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Von einer Kündigung der Lebensversicherung ist abzuraten, da in diesem Fall nur der Rückkaufswert ausbezahlt wird. Dieser ist in den ersten Vertragsjahren sehr gering. Die Lebensversicherer bieten Alternativen zur Kündigung an.
Die Lebensversicherungen
auf einen Blick

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