Lexikon Lebensversicherung
Obliegenheiten

Obliegenheiten

Obliegenheiten sind dem Versicherungsnehmer durch Gesetz oder Vertrag auferlegte Pflichten besonderer Art, deren schuldhafte Verletzung negative Auswirkungen für den Vertrag haben kann, z.B. Leistungsfreiheit des Versicherers. Es gibt Obliegenheiten die vor und solche die nach dem Versicherungsfall zu erfüllen sind.

Obliegenheiten sind keine Rechtspflichten und somit nicht gerichtlich einklagbar. Ihre Erfüllung liegt im Interesse des Versicherungsnehmers. In der Lebensversicherung gibt es lediglich die vorvertragliche Anzeigepflicht (z.B. die korrekte Beantwortung der Gesundheitsfragen) als Obliegenheit.

 

Zu beachten ist, dass nach der neuen VVG Reform zum 01.01.2008 der Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers für die Kürzung des Versicherungsschutzes entscheidend ist. Dabei gibt es drei verschiedene Abstufungen:

  • Bei einfacher Fahrlässigkeit erfolgt keine Kürzung
  • Bei grober Fahrlässigkeit wird die Leistung proportional zum Verschulden des Versicherungsnehmers gekürzt
  • Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führen zu einer völligen Leistungsfreiheit

 

Was sich jedoch nach wie vor nicht verändert hat, ist das die Obliegenheitsverletzung mit der Leistungsfreiheit bzw. Leistungspflicht des Versicherers in Zusammenhang stehen muss.

Hätte der Versicherer den Vertrag trotz der verschwiegenen Umstände den Vertrag mit dem Versicherungsnehmer geschlossen, so entfällt das Rücktrittsrecht des Versicherers.

Dabei ist es unerheblich, ob der Vertrag mit anderen Bedingungen geschlossen worden wäre, diese können auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsgrundlage werden.

 

Siehe auch: Obliegenheiten in der Kfz-Versicherung und Obliegenheiten in der Rechtsschutzversicherung.