Lexikon Lebensversicherung
Stornoabschlag

Stornoabschlag

Bei vorzeitiger Kündigung einer Lebens- oder Rentenversicherung wird vom Guthaben des Versicherungsnehmers ein gewisser Prozentsatz von der Versicherungssumme abgezogen, um die Verwaltungskosten für den vorzeitigen Rückkauf zu decken.

Dieser sogenannte Stornoabschlag ist auch nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes von 2008 (§ 169 Abs. 5 VVG) zulässig, allerdings nur wenn der angemessene und genau bezifferte Abschlag zuvor mit dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart wurde.