Lexikon Lebensversicherung
Vorvertragliche Anzeigepflicht

Vorvertragliche Anzeigepflicht

Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht (bzw. die Obliegenheit), dem Versicherer alle ihm bekannten Umstände anzuzeigen, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind. Das soll dem Versicherer ermöglichen, das Risiko objektiv und gerecht einzuschätzen. Dieses kann ihm nur gelingen, wenn ihm auch die Gefahrenumstände bekannt sind.

Die vorvertragliche Anzeigepflicht endet seit der neuen VVG Reform zum 01.01.2008 bei der Antragsstellung.

 

Das Verschweigen erheblicher Umstände stellt eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht dar. Als erheblich gelten im Zweifelsfall Umstände, nach denen der Versicherer ausdrücklich und schriftlich vor Abschluss des Vertrages gefragt hat. In diesem Fall kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Eine strafrechtliche Verfolgung dieses Vergehens ist möglich.

Der Versicherer hat nach neuem Recht die Pflicht innerhalb eines Montas mit der Rücktrittserklärung dem Versicherungsnehmer den Grund des Rücktritts schriftlich mitzuteilen.