Lexikon Rechtsschutzversicherung
Folgebeitrag
Folgebeitrag
Alle Beiträge, die nach dem Erstbeitrag fällig werden, bezeichnet man als Folgebeträge.
Wenn der Folgebeitrag nicht rechtzeitig bezahlt wird, kann dies nach Erhalt der Mahnung, sofern und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachgeholt werden. Die Mahnung ist nur dann rechtswirksam wenn diese diese die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert.
Sollte diese Frist überschritten werden, besteht kein Versicherungsschutz für in dieser Zeit eingetretene Rechtsschutzfälle, sofern der Beitrag nicht vor seinem Eintritt überwiesen wurde.
Der Versicherungsnehmer hat jedoch die Möglichkeit innerhalb eines Monats nach Ablauf der Zahlungsfrist die ausstehenden Beiträge zu bezahlen und den Versicherungsschutz somit wieder aufleben zu lassen.

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