Lexikon Rechtsschutzversicherung

Kinder

Kinder

In der gängigen Praxis der Versicherungsunternehmen sind nicht nur die leiblichen Kinder mitversichert, sondern auch Adoptiv- und Stiefkinder, Pflegekinder, die nicht nur temporär aufgenommen wurden, für ehelich erklärte Kinder und Kinder des mitversicherten Lebenspartners. Um Versicherungsschutz zu genießen, müssen sie nicht zwingend im Haushalt der Eltern wohnen.

Je nach Versicherungsgesellschaft gelten unverheiratete Kinder bis maximal zur Vollendung des 27. Lebensjahres als mitversichert. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie noch keiner dauerhaften beruflichen Tätigkeit nachgehen.

Sofern ein Kind volljährig ist und ein eigenes, auf sich angemeldetes Fahrzeug besitzt, muss allerdings unabhängig von einem bereits bestehenden Vertrag der Eltern ein separater Verkehrsrechtsschutz abgeschlossen werden. In allen andern Rechtsschutzbereichen bleiben sie weiterhin familienversichert.


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