Lexikon Rechtsschutzversicherung
Kündigung
Kündigung
Für den Versicherungsnehmer gibt es verschiedene Möglichkeiten den Rechtsschutzvertrag zu kündigen.
- Reguläre Kündigung zum Ablauf
Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung regulär bis spätestens drei Monate vor ihrem Ablauf kündigen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, verlängert sich der Rechtsschutzvertrag um ein weiteres Jahr.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als drei Jahren, besteht die Möglichkeit den Versicherungsvertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres zu kündigen. Ab diesem Zeitpunkt kann der Vertrag jährlich beendet werden.
- Außerordentliche Kündigung nach Beitragserhöhung
Nach einer Prämienerhöhung besteht die Möglichkeit den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Leistungsumfang nicht gleichzeitig erhöht.
- Außerordentliche Kündigung nach einem Versicherungsfall
Lehnt das Versicherungsunternehmen die Deckung eines eingetretenen Versicherungsfalls ganz oder teilweise unberechtigt ab, kann der Rechtsschutzversicherungsvertrag innerhalb von einem Monat nach Zugang der Ablehnung fristlos oder alternativ zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Des weiteren besteht ein Kündigungsrecht für beide Parteien, wenn die Versicherungsgesellschaft für mindestens zwei (innerhalb von zwölf Monaten) eingetretene Rechtsschutzfälle aufgekommen ist. Auch hier ist die einmonatige Kündigungsfrist unbedingt einzuhalten. Sie gilt ab der Deckungszusage der Versicherung für den zweiten Rechtsschutzfall.
- Kündigung wegen Gefahrerhöhung
Bei einem erhöhten Versicherungsrisiko, für das es laut den gültigen Tarifen keine Möglichkeit zur Weiterversicherung mehr gibt, hat die Gesellschaft das Recht den bestehenden Rechtsschutzvertrag mit einer einmonatigen Frist, nachdem sie von der Gefahrerhöhung erfahren hat, zu kündigen.
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