Lexikon Rechtsschutzversicherung

Vorsatz

Vorsatz

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt in den meisten Leistungsarten von vorne herein keinen Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall in ursächlichem Zusammenhang mit einer vorsätzlich begangenen Straftat steht.

Ausgenommen ist hierbei der Beratungsrechtsschutz in Erb- und Familienrecht, der den Tatbestand des Vorsatzes nicht kennt.

Beim Straf- und Ordungswidrigkeitenrechtsschutz gelten ebenfalls Sonderregelungen. Bei der Verletzung von verkehrsrechtlichen Vorschriften ist das gerichtliche Urteil ausschlaggebend dafür, ob die Kosten von der Rechtsschutzgesellschaft übernommen werden oder nicht.

Bei allgemeinen Straftatbeständen schließt die Rechtsschutzversicherung die Übernahme der Kosten für Rechtsschutzfälle aus, die nur vorsätzlich begangen werden können (Diebstahl, Betrug, Sachbeschädigung, gefährliche Körperverletzung).

Bei Vergehen, bei denen sowohl Fahrlässigkeit als auch Vorsatz denkbar sind, wird der Versicherungsschutz nur dann verweigert, wenn in einem rechtskräftigen Urteil dieser auch einwandfrei bestätigt wird. In diesem Fall, wird der Versicherungsschutz rückwirkend entzogen. Umgekehrt kann die Kostendeckungszusage aber auch im nachhinein erteilt werden, wenn statt Vorsatz Fahrlässigkeit festgestellt wird.
Uneingeschränkter Versicherungsschutz besteht in diesen Fällen auch dann, wenn der Versicherungsnehmer freigesprochen wurde oder das Verfahren eingestellt wurde.