Lexikon Rechtsschutzversicherung
Widerruf

Widerruf

Seit der VVG Reform zum 01.01.2008 muss der Versicherer gewährleisten, dass der Versicherungsnehmer alle Vertragsunterlagen (Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Versicherungsinformationen) vor Abschluss des Vertrages erhalten hat.

Nach Zugang des Versicherungsscheins, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie der Versicherungsinformationen (Aushändigung muss vor Vertragsabschluss erfolgt sein) beginnt die Widerrufsfrist an zu laufen.

 

Die Belehrung über das 14-tägige Widerrufsrecht muss vom Versicherer kenntlich gemacht werden. Der Widerruf muss in schriftlicher Form erfolgen, hierbei reicht bereits die rechtzeitige Absendung zur Wahrung der Frist.

 

Erfolgt die Belehrung des Versicherungsnehmers durch den Versicherer nicht, dann fängt die Widerrufsfrist nicht an zu laufen und der Versicherer muss unter Umständen nach Jahren dem Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen (z. B. Prämien) zurück erstatten.