Lexikon Rentenversicherung
Erwerbsminderungsrente

Erwerbsminderungsrente

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann, erhält eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung ist, dass der Versicherte eine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt und in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge geleistet hat. 

Zum 01.01.2001 wurden die Leistungen stark gekürzt. Die Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt. Die Leistungen staffeln sich je nachdem, wie lange der Versicherte noch arbeiten kann. Dabei muss der Versicherte, unabhängig von seiner Qualifikation, jede Tätigkeit annehmen. 

 

  • Wer weniger als 3 Stunden am Tag arbeiten kann, erhält die volle Erwerbsminderungsrente (ca. 34% des letzten Bruttogehalts).
    • Die halbe Erwerbsminderungsrente erhält der Versicherte, wenn er drei bis sechs Stunden pro Tag arbeitsfähig ist (ca. 17% des letzten Bruttogehalts).
      • Kann der Versicherte mehr als sechs Stunden arbeiten, erhält er keine Rente.
        • Bei Arbeitslosigkeit wird in der Regel die volle Erwerbsminderungsrente ausbezahlt.

         

        Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit: Versicherte, die vor dem 01.01.1961 geboren sind, genießen Berufsschutz. Wer aus gesundheitlichen Gründen in seinem Beruf weniger als sechs Stunden am Tag arbeiten kann, erhält demnach die ‚Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit’.

         

        Für die Erwerbsminderungsrente gelten individuelle Hinzuverdienstgrenzen.