Lexikon Rentenversicherung
Riester Rente
Riester Rente
Die Riester Rente gehört zur zweiten Schicht der Altersvorsorge und wird staatlich gefördert.
Zulagenberechtigte Personen sind:
- sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende
- sozialversicherungspflichtige Selbstständige
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Beamte und Mitarbeiter im öffentlichen Dienst
- Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken- und Mutterschaftsgeld
- Eltern in der Kindererziehungszeit, max. 3 Jahre nach der Geburt des Kindes
- Ehepartner eines Zulagenberechtigten
Der Staat fördert die Riester-Rente mit 154 Euro Grundzulage, 185 Euro Kinderzulage (je kindergeldberechtigtem Kind), 300 Euro Zulage für ein Neugeborenes und 200 Euro für Berufseinsteiger bis 25 Jahre .
Außerdem können die eingezahlten Beiträge als Sonderausgabenabzug bis zu 2.100 Euro steuerlich geltend gemacht werden (Stand 2008).
Wer sich die volle staatliche Zulage sichern möchte, muss mindestens 4 % seines Vorjahreseinkommens (im Jahr 2008) in die Riester-Rente einzahlen, jedoch mindestens 60 Euro im Jahr (sogenannter Sockelbeitrag).
Beispiel für die Berechnung des Eigenbeitrags (Stand 2008):
Ein Arbeitnehmer hat ein jährliches sozialversicherungspflichtiges Einkommen von 30.000 Euro, ist verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehefrau ist Hausfrau. Der Jahresbeitrag zur Riester-Rente beträgt 1.200 Euro (4 % von 30.000 Euro).
Das Ehepaar erhält eine staatliche Zulage in Höhe von 678 Euro (154 Euro für beide Ehepartner und jeweils 185 Euro für jedes Kind).

Jetzt bookmarken: