Lexikon Rentenversicherung
Wartezeit

Wartezeit

Erst nach einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit) können Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werden.

Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Regelaltersrente.

Für die Rente wegen Erwerbsminderung sowie die Witwen- und Waisenrente ist ebenfalls eine Wartezeit von 5 Jahren erforderlich. In Ausnahmefällen (z. B. Arbeitsunfall, volle Erwerbsminderung oder Tod innerhalb von 6 Jahren nach Ausbildungsende) gilt die Wartezeit als erfüllt.