Lexikon Rentenversicherung
Wartezeit
Wartezeit
Erst nach einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit) können Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht werden.
Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist Voraussetzung für den Anspruch auf die Regelaltersrente.
Für die Rente wegen Erwerbsminderung sowie die Witwen- und Waisenrente ist ebenfalls eine Wartezeit von 5 Jahren erforderlich. In Ausnahmefällen (z. B. Arbeitsunfall, volle Erwerbsminderung oder Tod innerhalb von 6 Jahren nach Ausbildungsende) gilt die Wartezeit als erfüllt.

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